vom 23.07.2010
Streit um vorschnelle Deckungszusage
Hat ein Rechtsschutz-Versicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung eines Revisionsverfahrens erteilt, kann er die Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten nicht mit der Begründung verweigern, dass der Anwalt wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit von der Durchführung des Verfahrens hätte abraten müssen. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 5. Juli 2010 entschieden (Az.: 3 U 83/10).
Ein Versicherter des klagenden Rechtsschutz-Versicherers war Miteigentümer einer Wohnungseigentums-Anlage. Nachdem es unter den Eigentümern zum Streit über eine Jahresendabrechnung gekommen war, reichte der Versicherte Klage ein. Für dieses Verfahren gewährte ihm der Kläger Versicherungsschutz.
Die Klage war jedoch in der ersten Instanz erfolglos. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt wollte der Versicherte daher Revision einreichen. Nachdem dem Rechtsschutz-Versicherer von dem Anwalt das erstinstanzliche Urteil sowie die Rechtsmittelbegründung für das beabsichtige Revisionsverfahren vorgelegt worden waren, erteilte er auch für dieses Verfahren eine Deckungszusage.
Doch auch in dem Rechtsmittelverfahren musste der Versicherte eine Niederlage hinnehmen. Der Rechtsschutz-Versicherer forderte daher von dem Anwalt des Versicherten die entstandenen Verfahrenskosten von mehr als 6.000 Euro zurück. Nach seiner Auffassung hätte der Anwalt seinen Mandanten nämlich über die Aussichtslosigkeit einer Revision aufklären und von der Durchführung des Beschwerdeverfahrens abraten müssen.
Keine Pflichtverletzung Als der Anwalt nicht zahlen wollte, landete der Fall vor Gericht. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Der von dem Gericht als Zeuge gehörte Versicherte gab an, von seinem Anwalt durchaus über die nur geringen Erfolgsaussichten einer Revision aufgeklärt worden zu sein. Nachdem sein Rechtsschutz-Versicherer jedoch eine Deckungszusage erteilt habe, habe er sich für eine Durchführung des Verfahrens entschlossen.
Angesichts dieser Aussage steht für das Gericht fest, dass der Anwalt keine Pflichtverletzung begangen hat. Es liegt auch keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers beziehungsweise seines Rechtsvertreters als dessen Repräsentant gegenüber dem Rechtsschutz-Versicherer vor.
Denn dieser war vor seiner Deckungszusage umfassend über den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und die Begründung der beabsichtigten Revision informiert worden. Vertrauenstatbestand Der Versicherer wusste folglich von den nur geringen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision. Vor diesem Hintergrund hätte er seinem Versicherten die Gefolgschaft verweigern können. Davon hat der Rechtsschutz-Versicherer jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen eine Deckungszusage erteilt.
Dadurch hat er sowohl zu Gunsten des Versicherten als auch zu Gunsten von dessen Anwalt einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Rechtsvertreter des Versicherten durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen der Leistungszusage des Versicherers übernommen werden.
Die Klage des Versicherers wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Quelle: Versicherungsjournal vom 22.07.2010
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