vom 17.12.2011
Rechtsstreit um die Folgen einer Vollbremsung
Erleidet ein Fahrzeugführer während seiner Berufsausübung ein psychisches Trauma, weil er nur durch eine Notbremsung einen Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer verhindern kann, so ist der Zwischenfall als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. November 2011 hervor (Az.: B 2 U 23/10 R).
Der Fahrer einer S-Bahn war von dem Fahrdienstleiter wegen einer Signalstörung angewiesen worden, vor einem bestimmten Bahnübergang zu halten und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sich kein anderes Fahrzeug den Gleisen nähert.
Schnellbremsung Diese Anweisung befolgte er auch am 18. Juni 2007. Doch nachdem er den Zug wieder in Bewegung gesetzt hatte, fuhr unvermittelt ein von rechts kommender Personenkraftwagen unmittelbar vor dem Triebwagen über die Gleise.
Der S-Bahn-Fahrer konnte nur durch eine Schnellbremsung einen Zusammenstoß mit dem Auto vermeiden. Obwohl bei dem Zwischenfall niemand körperlich zu Schaden kam, setzte er dem Fahrer dermaßen zu, dass der für Berufsunfälle zuständige Durchgangsarzt eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte und ihn für längere Zeit krankschrieb.
Der Antrag des S-Bahn-Fahrers, den Zwischenfall als Berufsunfall anzuerkennen, wurde von seiner Berufsgenossenschaft jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Denn nach ihrer Meinung lag kein von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis vor. Nur ein derartiges Ereignis sei aber als Unfall zu werten.
Niederlage in zwei Instanzen Nachdem sich das Sozialgericht der Auffassung der Berufsgenossenschaft angeschlossen hatte, erlitt der S-Bahn-Fahrer auch mit seiner Berufung vor dem Landessozialgericht eine Niederlage.
Denn würde man jede Gefahrenbremsung eines Schienenfahrzeuges als Unfall ansehen, so müssten auch alle Vollbremsungen auf versicherten Wegen mit einem Pkw dem Grunde nach als Arbeitsunfall behandelt und gegebenenfalls geprüft werden, ob die Bremsung eine psychische Erkrankung ausgelöst hat, so das Gericht. Das sei jedoch unmöglich. Denn dann wäre der Begriff des Arbeitsunfalls nicht mehr handhabbar.
Dieser Begründung wollten sich die Richter des Bundessozialgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage dem Grunde nach statt, verwiesen den Fall jedoch wegen noch zu klärender Fragen an die Vorinstanz zurück.
Versichertes Ereignis Nach Meinung des Gerichts besteht das für die Erfüllung des Unfallbegriffs notwendige, von außen kommende Ereignis in dem zu entscheidenden Fall darin, dass die Notbremsung unstreitig wegen des unvermittelt die Gleise überquerenden Personenkraftwagens nötig war.
Hierdurch wirkten mental vermittelt äußere Kräfte auf den Körper des Klägers ein, sodass der Zwischenfall als Berufsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist.
Die Sache wäre nach Ansicht der Richter nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn nicht festgestanden hätte, dass der Pkw die Schienen überquert hat und der Kläger sich den Zwischenfall entweder nur eingebildet oder völlig überflüssiger Weise eine Notbremsung eingeleitet hätte.
Die Vorinstanz hat nun zu klären, ob der von dem Kläger behauptete Gesundheitsschaden tatsächlich kausal auf den „Beinaheunfall“ zurückzuführen ist. Sollte das der Fall sein, ist der Zwischenfall als Berufsunfall anzuerkennen. Quelle: Versicherungsjournal 15.12.2011
|